Die Regelstudienzeit kann um ein Semester unterschritten werden (Mindeststudienzeit). Die Mindeststudienzeit kann um weitere 2 Semester unterschritten werden, sofern sämtliche Zulassungsvoraussetzungen nachgewiesen werden können. (§22 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 LPO I).
Die Regelstudienzeit darf um nicht mehr als 4 Semester überschritten werden, wenn dann keine erstmalige Anmeldung zum Staatsexamen erfolgt ist (§31 Abs. 2 Satz 1)